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Ein Aktionär mit knapp 10 % Beteiligung an einer Zuger AG verlangte Einsicht in das Aktienbuch, alte Jahresrechnungen, Generalversammlungsprotokolle und einen Bewertungsbericht der Gesellschaft. Das Obergericht Zug stellte nun in einem Entscheid (OGer ZG Z 2 2025 62 vom 19. Februar 2026) jedoch klar: Das aktienrechtliche Einsichtsrecht ist kein Freipass für einen umfassenden Zugang zu allen Unternehmensunterlagen.

Zwar können qualifizierte Minderheitsaktionäre Einsicht in bestimmte Unterlagen verlangen. Sie müssen aber konkret aufzeigen, weshalb die Informationen für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte notwendig sind. Allgemeine Argumente wie bessere Meinungsbildung oder ein geplanter Aktienverkauf reichen dafür nicht aus.

Besonders bei älteren Unterlagen aus den Jahren 2017 bis 2022 sah das Gericht keinen ausreichenden Zusammenhang zu aktuellen Abstimmungen im Jahr 2025 über Jahresrechnung, Dividenden oder Décharge. Auch der Nachweis, dass die Dokumente zur Bestimmung des Aktienwerts erforderlich seien, misslang. Auch das Aktienbuch falle grundsätzlich nicht unter das Einsichtsrecht, soweit nicht der eigene Eintrag betroffen ist. Zudem kann ein Aktionär vor Gericht nur jene Dokumente verlangen, die zuvor bereits Gegenstand seines Einsichtsbegehrens gegenüber der Gesellschaft waren.

Fazit: Das Urteil zeigt, dass Aktionäre zwar wirksame Informationsrechte besitzen, diese aber gezielt und begründet ausüben müssen. Das aktienrechtliche Einsichtsrecht ist demnach kein Generalschlüssel für sämtliche Unternehmensunterlagen. Wer Einsicht in ältere Informationen verlangt, sollte genau darlegen können, welches konkrete und aktuelle Aktionärsrecht damit wahrgenommen werden soll. Entscheidend bleibt die Frage: Wozu genau werden die Informationen benötigt?


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