Merkblatt zur GmbH-Rechtsrevision
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Am Schluss von Arbeitsverhältnissen gehen die Meinungen über das richtige Zeugnis manchmal auseinander. Wohlwollen und Wahrheit sind nicht immer leicht auf einen Nenner zu bringen. Die Gerichtspraxis verlangt beides. Das zeigt ein jüngstes Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich.
Journalistische Arbeit ist anspruchsvoller geworden. Grund dafür sind weniger die staatlichen Regulierungen (wie im Werbebereich, siehe „persönlich“ September 2007), sondern die Komplexität der Datenbeschaffung. Insbesondere die identifizierende Berichterstattung führt Journalisten immer wieder auf Glatteis. „persönlich“-Jurist Bruno Glaus zeigt im 2. Teil seiner publizistischen und anwaltschaftlichen Zwischenbilanz die wichtigsten Trends in der Medienberichterstattung auf.
Herr Glaus, Sie kommentieren seit 1997 in „persönlich“ das Kommunikationsrecht. Inwiefern hat sich die juristische Ausgangslage im letzten Jahrzehnt für die Werber verändert?
Hergestellt in China, in Deutschland nach EU-Richtlinien auf Qualität überprüft – und dennoch ging die Kaffeekanne in Brüche. Die verletzte Frau klagte mit Erfolg gegen den Importeur. Der Streit vor Gericht drehte sich um die Packungsbeschriftung und die „wichtigen Hinweise“. Auch Werbeagenturen haben dies zu beachten, denn sie haften dafür, dass die Werbebotschaften rechtlich korrekt sind (Lauterkeitsgrundsatz 7.1).
Auch Aussteller können Opfer komplizierter Preisbekanntgabevorschrif-ten werden. Dies gilt insbesondere bei Preisreduktionen und Eintausch-aktionen.
Seit dem 1. April 2007 sind wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, welche die Kommunikationsbranche betreffen: Neu geregelt wird insbesondere der Betrieb von Mehrwertdienstnummern und die Spam-Werbung. Fernmeldetechnisch versandte Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem zuvor angeforderten Inhalt ist nur zulässig, wenn vorgängig die Einwilligung des Adressaten eingeholt worden ist (opt-in-Prinzip). In der Praxis wird das Spam-Verbot aber noch wenig beachtet, wie der tägliche Säuberungsprozess auch in den Anwaltskanzleien bestätigt.
Auch an Messen und Ausstellungen sind – soweit Waren und Dienstleis-tungen direkt an die Endabnehmer verkauft werden – die Preis-Bekanntgabe-Vorschriften zu beachten. Bei einer Widerhandlung schrei-ten die Behörden auf Anzeige eines Beteiligten bzw. von Amtes ein. Dem Fehlbaren droht eine Busse von einigen hundert Franken bis maximal 10'000 Franken zuzüglich Verfahrenskosten.
Fast unbemerkt von der Branche sind die Werbevorschriften für alkoholfreies Bier faktisch verschärft worden. Werbung für alkoholfreie Getränke ist zwar grundsätzlich erlaubt, auch in nationalen und sprachregionalen Programmen der in- und ausländischen Veranstalter, jedoch dürfen sie keine Gestaltungselemente aus der Werbung für die alkoholischen Getränke enthalten. Das alkoholfreie Produkt muss eindeutig im Vordergrund stehen.
IFPI Schweiz – die Landesgruppe der Ton- und Videoträgerproduzenten in der Schweiz – hat weitere Attacken eingeleitet. Erneut erhielten mehrere Dutzend Tauschbörsen-User Post oder gar Besuch von der Polizei. Die IFPI fordert harte Währung, d.h. Schadenersatz in vierstelliger Höhe. Die Fehlbaren werden notfalls über ein polizeiliches Ermittlungsverfahren überliefert. Der Streit dreht sich um das „Downloaden“ auf Tauschbörsen, das nach Auffassung der IFPI nicht mehr vom Eigenbedarfs-Privileg gedeckt wird.
Nur dem kundenfreundlichen Beratungsverhalten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist es zu verdanken, dass der Unmut der Bürger über die komplexe Materie „Mehrwertsteuer“ keine allzu hohen Wellen wirft. Expo + Event - Anwalt Dr. Bruno Glaus fasst im folgenden die wichtigsten Grundsätze zusammen.
Wer für Arzneimittel, Alkohol, Tabak oder Lebensmittel wirbt, bewegt sich in einem erhöhten Gefahrenbereich. Das musste kürzlich auch der Pharma-Riese Pfizer erfahren: Das Bundesgericht stoppte eine „Migräne-Broschüre“ und verpflichtete Pfizer, die Werbesendung in rund 1 Million Schweizer Haushaltungen zu korrigieren. Der Grundsatz-Entscheid führt zu einer verschärften Praxis im Bereich Krankheits-Information, welche auch in Sprechstunden von Radio- und Fernsehen beachtet werden müsste.
Börsenkotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelevante sofort und allen Marktteilnehmern gleichzeitig bekanntzugeben. Das hat Folgen auch für Kommunkationsagenturen. Zu den Eckpunkten zählen zeitliche und inhaltliche Vorgaben, der Gleichbehandlungsgrundsatz und Vorschriften zum Verteiler und zu den Web-Angeboten. In den Rahmenverträgen müssen sich Agenturen entsprechend verpflichten.
Messebau ist zum grössten Teil der Bau von Werken im werkvertraglichen Sinn. Deshalb sind Gerichtsentscheide zum Werkvertrag auch für Aussteller von besonderem Interesse. Die jährlich erscheinenden Übersichten (z.B. im Jusletter by Weblaw) enthalten meist wertvolle Hinweise auf die Branche.
Bei den Vorbereitungen für eine Messe mussten wir für die Herstellung eines Prototypen Sonntagsarbeit anordnen. Auf andere Art hätten wir den Prototypen nicht auf den Messe-Termin hin fertigstellen können. Alle betroffenen Mitarbeiter waren ohne weiteres bereit, an zwei Sonntagen zu arbeiten. Einer meinte jedoch, an sich sei auch diese vorübergehende Sonntagsarbeit bewilligungspflichtig.
Kaum eine Website ohne „Disclaimer“. Was sich nur wenige bewusst sind: Diese Erklärungen sind oft wirkungslos. Rechtlich ohne Bedeutung. Jedenfalls kann die Haftung für Betriebsdaten – eigene Inhalte – nicht einfach wegbedungen werden. Das wäre widersprüchliches Verhalten. Und ohnehin wird die Haftungsfreizeichnung nur selten Vertragsbestandteil. Es fehlt an der übereinstimmenden Willensäusserung, allerdings sind solche Klauseln präventive „Duftmarken“.
Product Placement - vieles ist verboten, und dennoch boomt das Geschäft. Verboten ist die bezahlte Platzierung von Produkten, Marken und Dienstleistungen mit Werbewirkung ausserhalb des deklarierten Werbeteils. Zulässig ist integriertes PP ohne Werbewirkung – auch gegen Entgelt. Vorbehalten bleibt das Sponsoring von Sendungen. Auch unbezahltes Product Placement kann rechtswidrig sein – dann nämlich, wenn die Darstellung in Radio oder Fernsehen gegen das Sachgerechtigkeitsgebot verstösst, der Einsatz von Produkten realitätsfremd und marktschreierisch erfolgt.
Amerikanische Verhältnisse herrschen zwar noch nicht. Das Haftungsrisiko hat sich aber dennoch verschärft. Sowohl die Risiken als auch die Begierlichkeiten haben zu-genommen. Expo-Data zeigt auf, worauf man achten sollte.
Wer ist noch nie (fast) reingefallen? Täuschend ähnlich mit amtlichen Papieren kommen die Rechnungen daher. Es wird Bezug genommen auf die eben erfolg-te Registrierung im Marken- oder Handelsregister, so dass der Adressat bei nur kurzer Betrachtung meint, dem Amt etwas schuldig zu sein. Weit gefehlt: Die als „amtliche Rechnung“ verkleidete „Vertragsofferte“ ist eine unlautere Ma-chenschaft von Briefkastenfirmen aus dem Ausland.
Die Thematik „sexuelle Übergriffe“ steht im Agenda-Setting der Medien ganz oben. Auch einzelne Unternehmen, auch solche in der Werbebranche, starteten Sensibilisierungs-Kampagnen gegen „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“. Fachleute empfehlen gar „Richtlinien“. Rechtlich ist indes nicht alles fassbar, was ethisch und moralisch allenfalls verpönt ist. Nicht jedes Berührtsein oder Stören ist auch schon eine Verletzung im rechtlichen Sinn.